Gestaltung der nicht überbauten Flächen - Gärten und Vorgärten

Die Bauordnung NRW gibt vor, dass die nicht überbauten Flächen auf dem Grundstück wasseraufnahmefähig belassen werden müssen, bzw. herzustellen sind. Die Flächen sind außerdem zu begrünen und zu bepflanzen.

Die Versiegelung von Gärten und Vorgärten und sog. Schottergärten sind also i.d.R. nicht zulässig und ökologisch nicht sinnvoll. Die Vorteile naturnaher Gartengestaltung haben wir hier für Sie aufgeführt.

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen (radikaler Verjüngungsschnitt)  oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Leichlingen hat derzeit keine Baumschutzsatzung.

 

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