
Für Gebäude, die in die Denkmalliste eingetragen sind oder die in einem Denkmalbereich liegen, gilt ein grundsätzlicher Genehmigungsvorbehalt nach dem Denkmalschutzgesetz. Das heißt, auch die in der Bauordnung Paragraph 62 aufgelisteten, ansonsten baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen müssen mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden. Weitere Informationen zum Thema Denkmalschutz finden Sie hier.
Die interaktive Denkmalliste der Stadt Leichlingen finden Sie hier.