Bundestagswahl 2025

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am Sonntag, 23. Februar, findet die Bundestagswahl statt.

Hier finden Sie zukünftig alle aktuellen Informationen rund um die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2025 in der Stadt Leichlingen

Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wahlverzeichnis ist der 12. Januar 2025. Im Wahlverzeichnis sind alle Personen aufgeführt, die bei der jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind; es dient dazu, dass nur berechtigte Personen ihre Stimme abgeben können. Für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind die Personen im Wahlverzeichnis aufgeführt, die sich bis zum 11. Januar 2025 bei der Stadt Leichlingen mit ihrem Hauptwohnsitz angemeldet haben und die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Direktwahlbüro und Briefwahl

Zwar hat die Bundeswahlleiterin darüber informiert, dass es sich bei den vorgezogenen Bundestagswahlen hauptsächlich um eine Urnenwahl handelt, doch erwartet das Wahlamt der Stadt Leichlingen wieder eine hohe Anzahl an Briefwahlanträgen. 

Die Wahlbenachrichtigungen werden ab dem 23. Januar 2025 versendet. Briefwahlunterlagen können ab dem 27. Januar online über OLIWA oder ab sofort via Mail an wahlamt(at)leichlingen.de beantragt werden. Bitte beachten Sie aber, dass den Städten die Stimmzettel erst sicher für den 10. Februar zugesagt sind, sodass der Versandt erst dann erfolgen kann

Das Direktwahlbüro öffnet daher auch erst ab dem 10. Februar und befindet sich, wie bei der Europawahl, im Trauzimmer im Rathaus. Die Öffnungszeiten des Direktwahlbüros werden rechtzeitig bekannt gegeben. 

Wahlhelfer*innen

Derzeit hat das Wahlamt mit der Einsatzplanung der Wahlhelfer*innen begonnen. Mit Blick auf den demografischen Wandel, ist das Wahlamt daran interessiert, eine gute Mischung aus erfahreneren Wahlhelfer*innen und Neulingen zusammen zu stellen. Entsprechend freut sich das Wahlamt über Meldungen von Personen, die zum ersten Mal als Wahlhelfer*in aktiv sein möchten. Personen, die bereits in der Vergangenheit als Wahlhelfer*in aktiv waren, sind automatisch im Pool.

Vor allem auch mit Blick auf die Wahlen im Sommer mit voraussichtlich zwei Wahlterminen, hofft das Wahlamt auf einen vergrößerten Wahlhelfenden-Pool. Wer sich für die Bundestagswahl im Februar meldet, ist natürlich nicht verpflichtet auch bei den Kommunalwahlen im Sommer zu helfen. 

Für die Durchführung der Bundestagswahl werden mindestens 192 Wahlhelfer*innen benötigt, die ein Erfrischungsgeld in Höhe von 80 € erhalten. Interessensbekundungen nimmt das Wahlamt über wahlamt(at)leichlingen.de entgegen. 

Wahlhelfer*in kann jede wahlberechtigte Person werden.  

Die Aufgaben der Wahlhelfenden sind vielfältig; das Wahlamt bietet vorab immer Schulungen an:

  • Einrichtung des Wahllokals
  • Überprüfung der Wahlunterlagen
  • Überwachung des Wahlablaufs
  • Prüfung der Wahlberechtigungen
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Einhaltung der Wahlordnung
  • Betreuung des Wahllokals
  • Auszählung der Stimmen
  • Übermittlung des Wahlergebnisses
Wahlberechtigung

Gemäß § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Nach § 12 Abs. 2 sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt (Antrag hier: Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung via Mail möglich) oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. (Anlage hier: Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung – geht nur postalisch im Original)

Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.

 
Wahlrechtsausschluss

Nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wohnungswechsel im Zeitraum 13. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 

 

  1. Zuzug von außerhalb nach Leichlingen  

Wenn Sie neu nach Leichlingen zugezogen sind und in Leichlingen wählen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Ein entsprechendes Muster finden Sie unten auf dieser Seite. Bitte geben Sie diesen Antrag im Bürgerbüro oder Wahlbüro ab. Das Wahlbüro veranlasst dann die Streichung aus dem Wählerverzeichnis in Ihrer alten Gemeinde.  Deutsche im Ausland (Anlage 2 BWO) und Rückkehrer aus dem Ausland (Anlage 1 BWO) müssen jeweils ein besonderes Formular benutzen. Diese sind auf der städtischen Internetseite verfügbar. 

Umzug innerhalb von Leichlingen  

Leichlingen ist in verschiedene Wahlbezirke unterteilt ist aber Teil eines Wahlkreises. Es bleibt bei der Eintragung in dem Wahlbezirk, der auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen ist. Eine Änderung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal im Stadtgebiet zu wählen.  

Wegzug aus Leichlingen  

Von hier aus erfolgt keine automatische Streichung im Wählerverzeichnis von Leichlingen. Sie können in Ihrer neuen Heimatgemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sie werden erst auf Mitteilung der anderen Gemeinde aus dem hiesigen Wählerverzeichnis gestrichen.  

Wohnungslose innerhalb von Leichlingen  

Personen ohne festen Wohnsitz und Deutsche die im Ausland leben können nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Diese Personen müssen ebenfalls einen Antrag bis zum 2.2.2025 stellen.  

 

Wohnungswechsel ab dem 3. Februar 2025 

Ab dem 3.2.2025 können Sie für eine Woche Ihre Daten im Wählerverzeichnis im Wahlbüro prüfen. 

Ab dem 3.2.2025 können keine Änderungen mehr im Wählerverzeichnis beantragt werden. Sie können nur noch bis zum 7.2.2025 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Ein solcher Einspruch wäre nur begründet, wenn Ihre Eintragungen Schreibfehler o.ä. enthalten.  

Selbstverständlich werden wir weiterhin offensichtliche Fehler von Amts wegen korrigieren. Hierzu zählen u.a. Eintragungen bei Einbürgerungen, Austragungen bei Tod oder Änderungen bei Heiraten.  

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Ansprechpersonen

Leiterin Wahlamt
Ann-Kristin Gröne
Tel. 02175 992-345
wahlamt(at)leichlingen.de

Claudia Rickert
Tel.: 02175 992-114
wahlamt(at)leichlingen.de