Abstandflächen

Grundsätzlich müssen alle baulichen Anlagen einen Abstand von drei Metern zur Nachbargrenze / Grundstücksgrenze einhalten, wenn sie höher als zwei Meter über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Wenn bauliche Anlagen betreten werden können, muss der Abstand bereits ab einer Höhe von einem Meter eingehalten werden. 

Bauliche Anlagen können auch Zäune (Einfriedungen), Brennholzstapel, Erdanschüttungen, Kinderspielgeräte und andere Gegenstände zur Garteneinrichtung sein.

Bitte informieren Sie sich im vollständigen Gesetzestext auch über die Ausnahmeregelungen des § 6, Absätze 6, 7 und 8 der Bauordnung NRW.

Das Erfordernis und die Größe der Abstandflächen können von verschiedenen Faktoren abhängig sein und sind immer im Einzelfall zu ermitteln. Bitte lassen Sie sich diesbezüglich beraten.

Auch bauliche Anlagen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die erforderlichen Abstände zur Nachbargrenze einhalten.

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