Jeder bauliche Eingriff in das Denkmal – vom Farbanstrich bis hin zu Umbauten oder Instandsetzungsmaßnahmen – bedarf der Erlaubnis der Denkmalbehörde gemäß § 9 DSchG NW, auch wenn das Vorhaben an sich baugenehmigungsfrei ist. Hierfür sind der Unteren Denkmalbehörde alle zur zweifelsfreien Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen sowie das ausgefüllte Antragsformular einzureichen. Sämtliche denkmalrechtliche Erlaubnisse werden im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland erteilt.
Sind größere Maßnahmen an einem Denkmal geplant, so ist eine Abstimmung und ggf. ein Termin vor Ort bereits vor Einreichung des Erlaubnisantrages ratsam.
Auch Bauvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft von Denkmälern oder innerhalb eines Denkmalbereiches unterliegen der Erlaubnispflicht seitens der Unteren Denkmalbehörde. So wird sichergestellt, dass die Denkmaleigenschaften des geschützten Objektes nicht durch die Nachbarbebauung unzumutbar gestört werden.
Antrag auf Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NW
Um ein Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, muss ein förmliches Unterschutzstellungsverfahren durchgeführt werden. Das Verfahren erfolgt entweder direkt von Seiten der Unteren Denkmalbehörde oder auf Antrag des/der Eigentümer*in oder des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland. Die Prüfung des Antrages erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Leichlingen im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege. Sollte der Denkmalwert festgestellt werden, erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste. Über diese Eintragung wird dem/der Eigentümer*in dann ein Bescheid erteilt.
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