Gesetzliche Sozialleistungen

Aufgrund der Lebensumstände in der Vergangenheit kann es sein, dass Menschen im Alter nur über geringe Einkünfte verfügen. Wenn auch Sie hiervon betroffen sind, scheuen Sie sich bitte nicht, die Ihnen zustehenden finanziellen Hilfen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Einige Beispiele finden Sie im Folgenden:

Leistungen der Sozialhilfe

  • Grundsicherung
    Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) erhalten, wenn sonstiges Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Unterhaltsansprüche gegen die Kinder oder die Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht geltend gemacht, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kinder bzw. die Eltern über Jahreseinkünfte in Höhe von über 100.000 Euro verfügen. Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner*innen werden dagegen geprüft.
     
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
    Personen unter 65 Jahren, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind, können Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten, sofern kein eigenes ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorhanden ist. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht werden geprüft.
     
  • Weitere Sozialhilfeleistungen
    Darüber hinaus können in besonderen Bedarfssituationen zusätzliche Leistungen gewährt werden, die abhängig von Einkommen und Vermögen sind. Beispiele sind: Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen, Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, Blindenhilfe, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Alle Leistungen nach dem SGB XII sind nachrangig. Dies bedeutet, dass zunächst Ansprüche gegen Dritte (wie zum Beispiel der Krankenkasse, der Pflegekasse oder Unterhaltspflichtige) geltend gemacht werden müssen. Reichen diese zur Bedarfsdeckung nicht aus, werden Hilfen gewährt. Wichtig ist der Termin des Bekanntwerdens bzw. des Antrags, da Sozialhilfe erst von dem Beginn an gewährt wird.
     
  • Wohngeld
    Mit Wohngeld sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte gestützt werden, die keine Leistun­gen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten. Das Wohngeld wird dabei als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Wohngeldberechtigt sind u .a. Mieter*innen von Wohnraum, Bewohner*innen von Heimen im Sinne des Heimgesetzes oder Eigentümer*innen, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen. Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind u. a. Eigentümer*innen eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Die Höhe des Wohngeldes hängt vom Familieneinkommen, von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und von der berücksichtungsfähigen monatlichen Miete oder Belastung ab. 

Weitere Unterstützung für einkommenschwache Menschen

Für Bürgerinnen und Bürger, die Sozialhilfe gemäß SGB XII oder Arbeitslosengeld II erhalten, hat die Stadt Leichlingen den Leichlingen Pass als freiwillige Sozialleistung geschaffen. Hiermit wollen sich die beteiligten Institutionen, Vereine und die Stadtverwaltung diesem Personenkreis solidarisch zur Seite stellen. Den Inhaber*innen eröffnet dieser Pass die vergünstigte Teilnahme an verschiedenen kulturellen und sportlichen Angeboten im Stadtgebiet. Die Vergünstigungen umfassen Preisnachlässe, kostenfreie oder ermäßigte Zugänge zu bestimmten Veranstaltungen oder Mitgliedschaften in Vereinen und der städtischen Bücherei. Wenn Sie im Besitz dieses Passes sind, sollten Sie ihn bei Ihren Unternehmungen im Stadtgebiet Leichlingen vorlegen, damit Sie die Vergünstigungen auch erhalten können.

In einer Zeit des Überflusses werden viele Lebensmittel nicht verkauft. Die Tafel verhindert deren Vernichtung, indem sie diese qualitativ einwandfreien Produkte abholt und an die Menschen verteilt, denen es nicht so gut geht. Bitte wenden Sie sich bei einer ersten Anfrage mit den erforderlichen Unterlagen (z. B. Arbeitslosenbescheinigung oder Rentenbescheid sowie Personalausweis) direkt an die Tafel.
Kontakt: Leichlinger Tafel e. V., Telefon 02175/888177, info(at)leichlinger-tafel.de

Suche starten

Ihre Ansprechperson

Die Seniorenberatung ist zu finden im Quartiersbüro Leichlingen, Kirchstraße 6-8, 42799 Leichlingen.