
Für die meisten baulichen Maßnahmen ist nach der Bauordnung NRW eine Baugenehmigung erforderlich. Im Regelfall ist zur Bauantragstellung ein*e Architekt*in zu beauftragen, der*die durch den Genehmigungsprozess führt.
Weitere Informationen zum Bauantrag finden Sie hier.
Nur für wenige Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung. Darunter können, unter bestimmten Bedingungen, zum Beispiel Garagen oder Wintergärten fallen. Eine abschließende Liste der Bauvorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, finden Sie hier.
Hinweise:
- Die Genehmigungsfreiheit für Garagen bis zu einer Brutto-Grundfläche von 30 m² nach § 62 Abs. 1 Nr. b BauO NRW bezieht sich auf das gesamte Grundstück. Sind darauf bereits Garagen vorhanden, ist eine neue Garage nur baugenehmigungsfrei, wenn die addierte Gesamtfläche aller Garagen 30 m² unterschreitet.
- Der Gesetzgeber versteht unter einem Wintergarten nach § 62 Abs. 1 Nr. 1g BauO NRW einen unbeheizten Raum, der unabhängig vom Wohnraum genutzt wird. Beheizte Konstruktionen oder verglaste Räume in einem direkten Zusammenhang mit dem Wohnraum sind keine Wintergärten, sondern Anbauten und erfordern i.d.R. eine Baugenehmigung.
Alle Regelungen der Bauordnung NRW, also die gesetzlichen Bauvorschriften in Nordrhein-Westfalen, sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften gelten auch für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben und müssen vollständig und in eigener Verantwortung des Bauherrn eingehalten werden.