Bauliche Maßnahmen an einem Denkmal können durch steuerliche Vergünstigungen gefördert werden. Die Untere Denkmalbehörde stellt hierfür auf Antrag eine gebührenpflichtige Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist nicht nur die denkmalrechtliche Erlaubnis, sondern insbesondere, dass alle zu erfolgenden Maßnahmen am Denkmal – vor Beginn der Arbeiten – mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden und zur sinnvollen Nutzung oder Erhaltung des Denkmals erforderlich sind.
Die Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG NW ist mit dem vorgegebenen Formular zu beantragen.
Des Weiteren müssen alle Originalrechnungen (Schlussrechnungen) eingereicht werden. Aus diesen Rechnungen muss der gekaufte bzw. verwendete Artikel eindeutig zu erkennen sein. Bezeichnungen wie „Malerbedarf“ oder „Werkzeug“ können nicht angerechnet werden.
Die Rechnungen sind sortiert und geheftet entsprechend der Auflistung einzureichen.
Die erforderliche Benehmensherstellung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland kann einige Zeit in Anspruch nehmen.Antrag auf Steuerliche Bescheinigung gem. § 40 DSchG NRWBescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des EinkommensteuergesetzesBescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Das Land fördert kommunale, kirchliche und größere private baudenkmalpflegerische Maßnahmen an Denkmälern. Ein Antrag für eine solche Förderung ist bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.
Kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen werden seitens des Landes hauptsächlich indirekt durch die sogenannten Pauschalzuweisungen des Landes an die Gemeinden unterstützt. Voraussetzung für die Gewährung der Pauschalzuweisung ist, dass die Gemeinde eigene Fördermittel in gleicher Höhe im Haushalt ausgewiesen hat. Ein Antrag auf Förderung durch eine Pauschalzuweisung ist mit dem entsprechenden Formular bis zum 01.10. jeden Jahres bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Leichlingen einzureichen.
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