
Merkzeichen und Vergünstigungen
Für die ermäßigte bzw. kostenfreie Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und/oder Ermäßigung bzw. Befreiung von der Kraftfahrzeugssteuer sind folgende Merkzeichen von Bedeutung:
G = Gehbehindert
aG = außergewöhnlich Gehbehindert
H = Hilflos
Bl = Blind
Gl = Gehörlos
Das Merkzeichen B berechtigt schwerbehinderte Menschen, im öffentlichen Personenverkehr ohne Kilometerbegrenzung eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen (auch wenn sie selbst ggf. bezahlen müssen).
Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühren
Menschen mit Behinderung, denen das RF-Merkzeichen zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Antragsformulare erhalten Sie an der Information, im Bürgerbüro oder Seniorenbüro der Stadtverwaltung Leichlingen. Anträge zur Ermäßigung der Rundfunk- und Fernsehgebühren sind zu stellen bei:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Telefon 0185 99950400 (gebührenpflichtig mit 6,5 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz)
www.rundfunkbeitrag.de
Fahrdienst für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen
Der Fahrdienst soll Menschen mit Mobilitätseinschränkungen den Kontakt zu ihrer Umwelt sowie die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen bzw. erleichtern. Dazu gehören Besuche von Verwandten und Freund*innen, die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder kulturellen Bedürfnissen dienen, sowie die Erledigung von Besorgungen oder sonstigen Angelegenheiten.
Eine Kostenübernahme durch den Rheinisch-Bergischen Kreis im Rahmen dieser Nutzung erfolgt nur für Fahrten, bei denen eine Entfernung von 50 km zwischen Wohnort des/der Berechtigten und Zielort nicht überschritten wird. Werden weiter entfernte Ziele angefahren, sind die über 50 km hinausgehenden Fahrtkosten in voller Höhe von dem/der Fahrdienstnutzer*in selbst zu tragen.
Fahrten, die der schulischen Ausbildung, der ärztlichen Versorgung oder sonstigen medizinischen oder therapeutischen Behandlung oder beruflichen Zwecken dienen, werden nicht gefördert.
Den Fahrdienst kann nutzen, wer aufgrund einer Behinderung über einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (= außergewöhnlich Gehbehindert) verfügt und seinen tatsächlichen Wohnsitz im Rheinisch-Bergischen Kreis hat. Auch Bewohner*innen einer stationären Einrichtung, die das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben und vor Einzug in die Einrichtung ihren tatsächlichen Aufenthalt im Rheinisch-Bergischen Kreis hatten, können den Fahrdient nutzen.
Die Leistung wird nur gewährt, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen gemäß §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht überschreiten. Personen, auf deren Namen ein Pkw zugelassen ist, sind nicht berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Leichlinger Rathaus, Seniorenbüro, Telefon 02175 992-250.
Leistungen für gehörlose, sehbehinderte und blinde Menschen
Auf Antrag und zum Ausgleich von Mehraufwendungen erhalten Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Für den Antrag benötigen sie eine fachärztliche Bescheinigung des HNO-Arztes.
Menschen mit einer hochgradigen Sehbehinderung erhalten eine Hilfe von 77 Euro monatlich, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektur eine Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent aufweist. Für den Antrag benötigen Sie eine fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes. Wenn Sie auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent sehen, können Sie Blindengeld beantragen. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenfachärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen. Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW z.Z. ein Blindengeld in Höhe von monatlich 681,70 Euro, Kinder und Jugendliche in Höhe von 341,44 Euro.
Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten z.Z. ein Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Erhalten Sie zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung, wird das Blindengeld anteilig gekürzt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Differenzbetrag von 208,70 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Auskünfte erteilt:
Landschaftsverband Rheinland LVR
Fachbereich Sozialhilfe II
50663 Köln
Telefon 0221/809-6757
ww.lvr.de
Das Seniorenbüro der Stadt Leichlingen ist bei der Antragsstellung behilflich.