Wird gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und welche Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes erforderlich sind (§ 58 Bauordnung NRW). Die Behörde kann z.B. die Einstellung von Bauarbeiten oder die Beseitigung (auch bereits langjährig bestehender) fertig gestellter Anlagen fordern und/oder Bußgelder verhängen (§ 86 Bauordnung NRW). Sie hat das Recht, in Ausübung ihrer Tätigkeit Grundstücke und Wohnungen zu betreten.
Rechtliche Auseinandersetzungen zu Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde werden vom Verwaltungsgericht entschieden – es besteht erstinstanzlich keine Anwaltspflicht.
Die vorgesetzte Behörde der Unteren Bauaufsichtsbehörde bei der Stadtverwaltung Leichlingen ist die Obere Bauaufsichtsbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises.
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