Leichlingen wählt - Kommunalwahlen

Zu den Wahlen
Am 14. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. In Leichlingen wird die/der Bürgermeister*in, der Stadtrat sowie die/der Landrät*in und der Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises gewählt.
Gemäß § 27 der Gemeindeordnung NRW, „Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte“, in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Stadt Leichlingen sowie der entsprechenden Wahlordnung wird in Leichlingen außerdem ein Integrationsrat gewählt.
Am 3. August 2025 werden die Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen und die Integrationsratswahl erstellt. In Leichlingen sind ca. 23.700 Wahlberechtigte für die Kommunalwahlen und ca. 2.900 Wahlberechtigte für die Integrationsratswahl zu erwarten. Die Wahlbenachrichtigungen werden etwa Mitte August durch die Post zugestellt.
Wahlhelfer*innen
Das Wahlbüro sucht für die Kommunalwahl am 14. September sowie für die Stichwahl am 28. September noch Wahlhelfer*innen. Für die Tätigkeit am Wahltag werden 80 Euro als sog. Erfrischungsgeld gezahlt.
Wahlhelfer*in kann jede*r wahlberechtigte Leichlinger*in werden.
Direktwahlbüro
Ab dem 18. August hat das Wahlamt im Leichlinger Rathaus auch für Publikum geöffnet, sodass die Möglichkeit besteht, direkt im Rathaus zu wählen.
Hier gelten folgende Öffnungszeiten:
Montags 8.30 Uhr – 12 Uhr; 14 Uhr – 17.30 Uhr
Dienstags 8.30 Uhr – 12 Uhr
Mittwochs 7.30 Uhr – 12 Uhr
Donnerstags 8.30 Uhr – 12 Uhr; 15.30 Uhr – 18.30 Uhr
Freitags 8.30 Uhr – 12 Uhr
Der Eingang befindet sich am Rathaus in Richtung Neukirchener Straße (ehemalige Gaststätte).
Briefwahl
Wer die Möglichkeit der Briefwahl nutzen möchte, kann ab Mitte August einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. Der Link zum Antrag ist dann auf der städtischen Homepage zu finden. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten einen QR-Code. Wer diesen scannt, wird direkt auf die Seite gelenkt, auf der die Briefwahlunterlagen beantragt werden können. Selbstverständlich können Anträge auf Briefwahl auch per Post geschickt oder direkt in den Rathausbriefkasten geworfen werden.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, die
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 13.09.2009 geboren sind, und
- seit mindestens dem 29. August 2025 in der Stadt Leichlingen bzw. dem Rheinisch-Bergischen Kreis eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des betreffenden Wahlgebietes haben.
- nicht nach § 8 KWahlG durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt zu der Integrationsratswahl sind alle Ausländer*innen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 13.09.2009 geboren sind, sich mindestens ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben und
- nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
- die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben haben.