Häufig gestellte Fragen zur kommunalen Wärmeplanung
Stand: 10.3.2025
Was ist die kommunale Wärmeplanung und was bedeutet sie für die Leichlinger*innen?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist es, langfristige Pfade für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu entwickeln. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit den Stadtwerken, Energieversorgern sowie Gebäudeeigentümer*innen umgesetzt werden. Gleichzeitig kann aus dem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, für welche Versorgung das Gebiet, in dem ein Gebäude steht, idealerweise geeignet ist. Das Ergebnis ist eine Karte, die für das Stadtgebiet aufzeigt, welche Gebiete sich für einen Wärmenetzausbau eignen („Wärmenetzgebiete“) und wo weiterhin dezentrale Versorgungsanlagen in den jeweiligen Gebäuden zum Einsatz kommen sollten („Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung“).
Darüber hinaus zeigt der Bericht zur Wärmeplanung auf, durch welche Energieträger zukünftig die Wärme für die dezentrale Versorgung und für die zentralen Erzeugungsanlagen für Wärmenetze bereitgestellt werden könnten. Der kommunale Wärmeplan gibt somit eine Orientierung für Investitionsentscheidungen.
Für die Blütenstadt Leichlingen hat der Stadtrat im Februar 2025 die fertiggestellte kommunale Wärmeplanung beschlossen.
Ab wann gilt die kommunale Wärmeplanung?
Die Pflicht einen Wärmeplan zu erstellen, gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohner*innen. Städte bis 100.000 Einwohner*innen haben die Pläne bis spätestens zum 30.6.2028, Städte ab 100.000 Einwohner*innen bis zum 30.6.2026 aufzustellen. Leichlingen hat sich bereits mit der Thematik beschäftigt und der Wärmeplan liegt seit Dezember 2024 vor.
Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?
Der kommunale Wärmeplan zeigt auf, wo und wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung unter Nutzung erneuerbarer Energieträger und unvermeidbarer Abwärme auf dem Stadtgebiet aussehen kann. Da die Möglichkeiten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängen, wie beispielsweise dem Vorhandensein von Flächen für Solarthermie oder geothermischen Quellen, gibt das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung einen Rahmen vor. Inhaltlich sollen die lokalen Potenziale und Gegebenheiten berücksichtigt und ausgeschöpft werden, so beispielsweise die Möglichkeit an bestehende Wärmenetze anzuknüpfen oder neue auszubauen und die Wärmeerzeugung der Netze zeitlich gestaffelt zu dekarbonisieren.
Die Kooperation von allen städtischen Abteilungen, den städtischen Betrieben, den Energieversorgern sowie den Unternehmen und Bürger*innen vor Ort ist wichtig, weshalb hierauf auch in Leichlingen bei der Aufstellung der Wärmeplanung großen Wert gelegt wurde.
Die kommunale Wärmeplanung folgt dabei den folgenden Schritten:
- Schritt: Bestandsanalyse
- Schritt: Potenzialanalyse
- Schritt: Zielszenario
- Schritt: Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“)
- Schritt: Entwicklung einer Umsetzungsstrategie
Was bedeutet „dekarbonisieren“?
Mit der Dekarbonisierung ist gemeint, so schnell wie möglich von der Nutzung fossiler Brennstoffe wie Kohle, Erdgas oder Öl auf kohlenstofffreie und erneuerbare Energiequellen umzusteigen. Gerade in energieintensiven Sektoren wie der Mobilität oder Energie- und Wärmeerzeugung gilt es, Treibhausgasemissionen wie Kohlenstoffdioxid (CO2) einzusparen oder zu vermeiden, um den fortschreitenden Klimawandel einzudämmen.
Wie kann man Möglichkeiten und Grenzen der Wärmeplanung umreißen?
Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen 20 Jahre gültigen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Die Darstellung von Eignungsgebieten für die dezentrale oder zentrale Wärmeversorgung in einem vom Stadtrat verabschiedeten Wärmeplan sind zunächst nicht rechtsverbindlich. Sie werden erst rechtswirksam, wenn explizite Beschlüsse über die Ausweisung von Gebieten als Wärmenetzgebiete oder als Wasserstoffnetzausbaugebiete vom Stadtrat gefasst werden.
Diese Beschlüsse liegen für die Blütenstadt Leichlingen nicht vor! Im Beschluss des Stadtrates vom 24.02.2025 heißt es: „Es erfolgt ausdrücklich keine Entscheidung über die Ausweisung eines oder mehrerer Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes.“
Eine Detailanalyse für alle Gebäude im Stadtgebiet kann im Rahmen der Wärmeplanung nicht geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.
Was eine Wärmeplanung leisten kann:
- Strategie für die CO2-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung
- Festlegung von Eignungsgebieten für Fernwärme, Nahwärme und dezentrale Versorgung (beispielsweise Wärmepumpen, Holzpelletkessel)
- Priorisierung von Maßnahmen
- Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Zielvorgabe für Fern-/Nahwärmeausbau und die Umstellung auf erneuerbare Fernwärme
- Orientierung für den Stromnetzausbau
- Orientierung für Bauherr*innen und Hauseigentümer*innen
- Orientierung für städtische Förderprogramme (die gegebenenfalls vom Stadtrat beschlossen werden müssen)
Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:
- Ausbaugarantie geben für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Fern-/Nahwärme noch für Wasserstoff
- Anschluss- und/oder Termingarantien für Fern- und Nahwärmeanschlüsse geben
- Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene durchführen; die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung
Quelle: EEB ENERKO Energiewirtschaftliche Beratung GmbH
Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdreich gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation bzw. Kläranlagen, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan (Methan aus grünem Wasserstoff und/oder aus der Vergärung von biogenen Reststoffen), Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.
Quelle: Wärmeplanungsgesetz WPG
Welche Wärmenetze wird es wann in Leichlingen geben?
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser. Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden; zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es allerdings keine gesetzliche Definition oder einheitlichen Abgrenzungswerte.
In der Blütenstadt gibt es zum Zeitpunkt der Erstellung des Wärmeplans im Jahr 2024 drei Nahwärmenetze am Wupperbogen, in Cremers Weiden und am Schulzentrum.
Der Wärmeplan zeigt einige Gebiete im Stadtgebiet, die sich für einen Ausbau der Nahwärmenetze bzw. für einen Neubau von Netzen eignen würden. Ob es allerdings dazu kommt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, etwa der Besiedlungsstruktur, den Wärmeliniendichten (also dem erwarteten Wärmebedarf pro Straßenmeter), der Nähe zu (potenziellen) Wärmequellen, der ausreichenden Anzahl von Abnahmestellen (Wohn- und Nichtwohngebäude) und der bestehenden Infrastruktur(-planungen).
Es müssen Machbarkeitsstudien und Fachplanungen erfolgen, bevor weitere Entscheidungen getroffen werden können.
Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest.
Seit dem 1.1.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wurde die sogenannte „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant, in einem Bestandsgebäude lebt oder von der Kommune ein Wärmenetz definiert wurde.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Welche Bedeutung hat das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes für mich als Hausbesitzer*in?
Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes sowie die Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes (GEG) haben unmittelbar nach in Kraft treten unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzer*innen oder Mieter*innen. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich erstmal kein Erfüllungsaufwand für Bürger*innen.
Das Gebäude-Energie-Gesetz hingegen hat bereits ab dem 1.1.2024 Auswirkungen. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung ohne fossile Brennstoffe das Ziel. Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen.
Was kann man als Eigentümer*in eines Gebäudes bereits jetzt tun?
Es wird auch künftig Energiebedarf für Heizen, Warmwasser und Prozesswärme (bei Gewerbe, Handel und Industrie) geben. Dieser muss Schritt für Schritt aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dabei sollte zuallererst das Potenzial ausgeschöpft werden, insgesamt weniger Energie für Wärme zu verbrauchen.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine funktionierende Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude sofort auszutauschen. Reparaturen sind natürlich möglich. Sollte Ihre Heizung ausfallen, gibt es verschiedene Übergangsfristen. Einen guten Überblick bietet der Heizungswegweiser des Bundeswirtschaftsministeriums.
Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 1.1.2024 – was heißt das jetzt für mich?
Für Bürger*innen, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 1.1.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage, kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.
Quelle: BMWK
Ich baue in einer Baulücke – was gilt nun für mich?
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen erst, sobald der Wärmeplan vorliegt und die Kommunen einen Beschluss über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen hat. Erst dann sind die 65% - Anforderungen an Heizsysteme für die betroffenen Gebäude verbindlich.
Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten (fossile Energien wie Öl und Erdgas werden mit einem CO2-Preis belegt; damit sollen mehr Anreize für energetische Sanierungen geschaffen werden) informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzer*innen eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Die Verbraucherzentrale NRW bietet einen Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten der Heizung.
Quelle: BMWK
Welche Vorgaben gelten für Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG)?
Wird das Gebäude, das die Wohnungseigentumsgemeinschaft nutzt, zentral beheizt, greifen beim Einbau einer neuen Heizung die gleichen Regeln wie für andere Bestandsgebäude. Wenn aber in der WEG mindestens eine Etagenheizung genutzt wird, gelten die besonderen Vorgaben für Gebäude mit Etagenheizungen. Zusätzlich gibt es besonders Regeln, um den Entscheidungsprozess in der WEG für die künftige klimafreundliche Wärmeversorgung zu befördern. Ausführliche Informationen sind im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden (hier Frage 14). Hier findet sich auch eine grafische Darstellung an die Anforderungen an WEG mit Gasetagenheizung.
Wieso steigen die Kosten für den Betrieb einer fossilen Heizungsanlage?
Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung beschlossen, wie viel für die Emission von CO2 in Zukunft gezahlt werden muss. So kostete im Jahr 2021 eine Tonne des klimaschädlichen Gases 25 Euro. In den folgenden Jahren steigen die Abgaben dann schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 50 Euro pro Tonne erreichen. In den genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent noch nicht enthalten.
Ab 2027 wird der nationale CO2-Preis, der einen feststehenden CO2-Preis für ein Kalenderjahr beinhaltet, durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr abgelöst. Ab 2027 gibt es einen CO2-Preis, der sich am Markt bildet. Er ist daher schwer zu prognostizieren. Expert*innen erwarten einen deutlichen Anstieg des CO2-Preises ab 2027.
Darüber hinaus wird prognostiziert, dass in Zukunft die Gasmengen im Gasverteilnetz immer kleiner werden, weil immer weniger Haushalte / Gebäude ans Gasnetz angeschlossen sind. Dann werden die Kosten des Gasverteilnetzes auf immer weniger verbleibende Gaskunden verteilt werden müssen, so dass der Gaspreis für die verbleibenden Gaskunden ansteigt. Wer klimafreundlich ohne Öl und Gas heizt, ist hingegen unabhängig von diesen Preissteigerungen. Spätestens ab 2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr verwendet werden.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?
Eine neutrale Energieberatung betrachtet Ihr Gebäude ganzheitlich und stellt den Ist-Zustand an Gebäudehülle und Haustechnik fest. Darauf aufbauend kann beurteilt werden, welche energetischen Maßnahmen sinnvoll sind. Damit lässt sich auch klären, welche Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für Ihr Gebäude eignet.
Verschiedene Beratungsangebote stehen in Leichlingen zur Verfügung:
- Initialberatung durch das Energetische Sanierungsmanagement
- Initial-Energieberatung im Rathaus (bitte Termin erfragen, Telefon 02175 992-354)
- Stützpunktberatung der Verbraucherzentrale NRW (bitte Termin erfragen, Telefon 02175 992-354)
- ausführliche kostenpflichtige Beratung durch Energie-Effizienz-Expert*innen
Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert, muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?
Nein, für Bürger*innen mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2026 bzw. für Kommunen wie Leichlingen mit bis zu 100.000 Einwohner*innen erst ab Mitte 2028.
Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.
Wenn die Anlage kaputt geht und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um eine Lösung gemäß der 65 %-Regel zu finden.
Das Finden einer Lösung liegt in der Verantwortung des/der Eigentümer*in.
Wenn eine Kommune einen Beschluss über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen hat, sind die 65% - Anforderungen an Heizsysteme für die betroffenen Gebäude verbindlich. Die Stadt Leichlingen hat solche Regelungen nicht getroffen.
Wichtig: Es geht um den Einbau einer neuen Heizung. Zugleich löst ein Wärmeplan alleine die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach GEG einzuhalten. Diese Bekanntmachung ist vorerst für Leichlingen nicht geplant.
Quelle BMWK
Ich habe eine sehr alte Heizung, was gibt es zu beachten?
Wenn eine Heizung vor 1991 eingebaut und aufgestellt wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es ein paar Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümer*innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentumswechsels muss jedoch die/der neue Eigentümer*in den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.
Mein Haus ist in einem Gebiet zum Neubau eines Wärmenetzes – was jetzt?
Wenn der Wärmeplan ein Gebiet als Ausbaugebiet für ein Wärmenetz ausweist, bedeutet dies noch nicht, dass Sie an das Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung äußert in §27, dass die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben. Das heißt, dass eine weitere kommunale Entscheidung (in Form einer Satzung) hierzu getroffen werden muss. Gibt es jedoch eine Satzung, so ist der Anschluss an ein Wärmenetz obligatorisch. Leichlingen hat keine entsprechende Satzung.
Quelle: BMWSB
Was können Mieter*innen zur Wärmewende beitragen?
Auch als Mieter*in hat man verschiedene Möglichkeiten, Heizenergie und -kosten zu sparen oder klimafreundlich zu beziehen, z.B. durch Energiesparmaßnahmen, bei der Auswahl des Gasliefervertrages oder in Zusammenarbeit mit der/dem Vermieter*in. Beratungen finden Interessierte bei der Verbraucherzentrale NRW.
Welche Auswirkungen hat die Wärmeplanung auf meine Miete?
Bei der Modernisierung der Heizungsanlage kann die/der Vermieter*in die Kosten der Modernisierung auf die Mieter*innen umlegen. Das GEG sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,50 Euro/m² gedeckelt sind. Dies bezieht sich nur auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Hier finden Sie eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund.
Quelle: BMWK
Gelten die 65%-Erneuerbare Energien in Bestandsgebieten für Leichlingen ab Mitte 2026 oder bereits ab Genehmigung der kommunalen Wärmplanung?
Es gelten die Fristen des GEG für die Abdeckung mit 65 % erneuerbare Energien bei Heizungsanlagen. Damit die Fristen früher in Kraft treten, müssen die im kommunalen Wärmeplan dargestellten Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen separat durch den Rat der Stadt beschlossen werden. Ein solcher Beschluss liegt für Leichlingen nicht vor. Es ist außerdem keine Pflicht, sich an ein Wärmenetz anzuschließen, sondern es müssen 65 % durch erneuerbare Energien gedeckt werden; wie das umgesetzt wird, steht den Eigentümer*innen frei.
Wie sollte man vorgehen, wenn man als Gebäudeeigentümer*in die Option „Wärmepumpe“ prüfen möchte?
Man sollte einen Termin zur Energieberatung vereinbaren. Das Sanierungsmanagement der Stadt Leichlingen (sanierung@leichlingen.de) oder die Verbraucherzentrale NRW (Telefon 0211 33996555) bieten kostenlose Initialberatungen an. Eine kostenpflichtige Vor-Ort-Beratung wird vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert. Hier finden Sie geeignete Energieberater*innen.
Wann ist die letzte Frist zum Einbau einer fossilen Heizungsanlage – unter Berücksichtigung des GEG und der kommunalen Wärmeplanung?
Eine rein fossile Heizung darf schon seit dem 1.1.2024 im Neubau nicht mehr eingebaut werden und im Bestand nur unter bestimmten Auflagen. Als Teil einer Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung) mit einem Anteil an erneuerbarer Energie von mindestens 65% darf eine fossile Heizung im Prinzip noch bis zum 31.12.2044 eingebaut bzw. betrieben werden.
Seit 2024 besteht zudem beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratungspflicht durch eine fachkundige Person, die über die steigenden Kosten und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (fossile Energien wie Gas und Öl werden mit einem CO2-Preis belegt) informiert. Die Bundesregierung stellt dazu ein Informationsblatt für die verpflichtende Beratung zur Verfügung.
Was passiert mit Gasheizungen, die ab 1.1.2024 eingebaut wurden, falls die Energieversorger ab 2029 noch kein Gas mit 15% Biogasanteil zur Verfügung stellen können? Ist der/die Eigentümer*in dann in der Pflicht, auf eine Hybridlösung zu wechseln?
Antwort des Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW): Eigentümer*innen sind verpflichtet, das GEG einzuhalten und damit ab Frist einen Gasvertrag mit dem jeweiligen Anteil an Biogas zu beziehen. Wenn diese Lieferverträge nicht verfügbar sein sollten oder aufgrund von Knappheit bei Biogas überaus teuer und damit für die entsprechenden Eigentümer*innen nicht leistbar sind, muss die Pflicht anderweitig erfüllt werden. Eine andere Erfüllung wäre dann ein Heizungstausch oder Erweiterung auf Hybrid bzw. die laut GEG zulässigen Optionen für das Gebäude. Für entstehende Kosten kommen Eigentümer*innen dabei selbst auf, es gibt keinen Anspruch an Versorger, dass diese entsprechende Gastarife bereitstellen müssen. Wenn sich Eigentümer*innen entscheiden, die Pflichten des GEG nicht einhalten zu wollen, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden, näheres hierzu findet sich in §108 des GEG.
Macht eine Erneuerung der Heizungsanlage momentan überhaupt Sinn?
Mit dem Hintergrund, dass man eventuell in eine Wärmepumpe investiert hat und laut Wärmeplan wird man an Fernwärme angeschlossen.
Ja, das wird in den allermeisten Fällen Sinn machen. Eine neue Wärmepumpe wird mit Sicherheit etliche Jahre laufen (und in dieser Zeit Geld, Energie und Emissionen sparen), bevor (bei entsprechenden planerischen, politischen und baulichen Voraussetzungen) ein Anschluss an ein Wärmenetz tatsächlich umgesetzt wird.
Weiterführende Links
Informationen der Bundesregierung
- Allgemeine Informationen zur kommunalen Wärmeplanung
- Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zur kommunalen Wärmeplanung
- Allgemeine Informationen zur Fernwärme
- Hintergrundpapier zur Gebäudestrategie (2023)
Informationen der Verbraucherzentrale
Abkürzungen
BMWK: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BMWSB: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
EEB ENERKO: Energiewirtschaftliche Beratung GmbH
GEG: Gebäudeenergiegesetz
KWW: Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende