Der Städtische Abwasserbetrieb erhebt für die Benutzung des Kanalnetzes zur Deckung seiner Aufwendungen Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Gebühren werden jährlich nach gesetzlichen Kalkulationsvorschriften bestimmt und vom Rat der Stadt Leichlingen beschlossen. Die über die Abwassergebühren eingenommenen Mittel werden zweckgebunden für die Aufgaben des Abwasserbereichs eingesetzt; die Kalkulation verläuft nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Dabei folgt die Kalkulation dem Kostendeckungsprinzip, d.h. sämtliche für die Abwasserbeseitigung entstehenden Kosten werden durch die Gebühren gedeckt; eine Finanzierung aus dem städtischen Kernhaushalt findet nicht statt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr. Die Schmutzwassergebühr wird für das durch den Gebrauch verunreinigte Frischwasser erhoben; die Niederschlagswassergebühr für das der Kanalisation zugeführte, von befestigten Flächen abfließende, Regenwasser. Die beiden Gebühren unterscheiden sich in ihrer Höhe sowie in ihrer Bezugsgröße; dem sog. Maßstab. Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Frischwasserverbrauch berechnet; ihre Bezugsgröße ist der m³ verbrauchtes Frischwasser. Die Niederschlagswassergebühr bezieht sich auf den m² bebauter und befestigter Fläche eines Grundstückes, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangen kann.
Die Gebühren betragen im Veranlagungszeitraum 2025Schmutzwassergebühr 3,68 € / m³ bezogenes Frischwasserfür Mitglieder des Wupperverbandes innerhalb des Stadtgebietes gelten abweichende GebührensätzeNiederschlagswassergebühr 1,21 € / m² angeschlossener Fläche an den öffentlichen Kanalfür Mitglieder des Wupperverbandes innerhalb des Stadtgebietes gelten abweichende Gebührensätze
Bürger, die eine abflusslose Grube betreiben und ihren Anlageninhalt über ein von der Stadt vorgegebenes Unternehmen abfahren lassen, werden ebenfalls nach dem Frischwassermaßstab veranlagt; es handelt sich um einen sog. „Kanal auf Rädern“.
Alle Details finden Sie in der aktuellen Gebührensatzung für das Jahr 2025.
Für 2025 beträgt die Gebühr für die Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen 81,81 € / m³.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den aufgeführten Gebühren um die jeweils aktuellen Gebührensätze handelt. Infolge einer Satzungsänderung können diese sich zukünftig ändern bzw. haben sich diese eventuell geändert. Maßgeblich ist immer die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht gültige Satzung.
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