Das Land NRW räumt Kommunen in der Gemeindeordnung die Möglichkeit ein, Ihre Belange durch Satzungen zu regeln. Von der Stadt Leichlingen wurden für den Bereich der Abwasserbeseitigung folgende Satzungen von Rat der Stadt beschlossen und verabschiedet.
Der Städtische Abwasserbetrieb der Stadt Leichlingen ist seit dem 1. Januar 1992 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung organisiert. Eigenbetriebe sind kommunalrechtlich wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie werden auf Grundlage der Gemeindeordnung organisiert, stellen ein ausgegliedertes Sondervermögen dar und sind organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Das ermöglicht eine klare Gebührentransparenz, denn alle Aufwendungen und Erträge werden über die Abwassergebühren und -beiträge finanziert und finden nur zu diesem Zweck Verwendung.Die rechtlichen Grundzüge sind über die Betriebssatzung „Stadt Leichlingen – Städtischer Abwasserbetrieb“ geregelt.
Die Entwässerungssatzung beschreibt Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und trifft Regelungen zur Abwasserbeseitigung. In der Entwässerungssatzung ist beschrieben, was beim Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu beachten ist und wer welche Aufgaben zu erledigen hat. Weiter finden Sie dort Hinweise zu Ausführungen und Betrieb von Abwasseranlagen sowie zu Haftungsfragen.
Grundsätzlich sind die Gesetz des Bundes (Wasserhaushaltsgesetz) und des Landes NRW (Landeswassergesetz) mit den dazugehörigen Rechtsvorschriften der Entwässerungssatzung übergeordnet.
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beinhaltet Regelungen zu den vom Abwasserbetrieb erhobenen Kanalanschlussbeiträgen und Kanalnutzungsgebühren. Sie legt die Höhe der jeweiligen Beiträge und Gebühren sowie die Gebühren- und Beitragsmaßstäbe fest. Außerdem beinhaltet sie Regelungen zu Abzugsmengen, Gebührenpflichtigen, Beginn und Ende der Gebührenpflicht und vieles mehr.
Für Betreiber von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen schreibt die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen die wesentlichen Regelungen vor.
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