Grundsteuer
Grundsteuerreform
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Grundstückseigentümer*innen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei ihrem Finanzamt abgeben. Für die Stadt Leichlingen ist das Finanzamt Leverkusen zuständig.
Fragen müssen direkt an das Finanzamt gestellt werden, unter 0214/89280-1959 wurde dafür eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet, die montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr erreichbar ist. Die Stadt Leichlingen kann keine Auskunft erteilen.
Allgemeines
Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er
- land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
- bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
- gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes.
Grundsteuermessbetrag
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
Festsetzung
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid (in der Regel zusammen mit den Benutzungsgebühren) festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Leichlingen.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Leichlingen beschlossen. Infomationen zu den Steuerhebesätzen finden Sie hier.
Es ist auch möglich, die Grundsteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.9. eines Jahres ein schriftlicher formloser Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 1.7. in einer Summe zu zahlen ist.
Der Abgabenbescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.
Grundsteuer bei Grundstücksveräußerung
Bei einem Eigentumswechsel bleiben Sie solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar
des Jahres nach der Veräußerung erfolgt. Sie haben daher noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.
Das Steueramt der Stadt Leichlingen hat von sich aus keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Erwerber anzufordern.
Sind sich beide Vertragsparteien (Verkäufer / Veräußerer und Käufer / Erwerber) einig, so kann die Grundsteuer allerdings zu einem abweichenden Zeitpunkt umgestellt werden. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular "Mitteilung Grundsteuer Eigentumswechsel“.
Grundsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung.
Formular, um am Lastschriftverfahren teilnzunehmen.