Anliegen von A - Z

Grundsteuer

Allgemeines

Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B).

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der/die Eigentümer*in des jeweiligen Grundbesitzes.
 

Grundsteuermessbetrag

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Grundsteuerwert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.

Die Höhe des Grundsteuerwertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid, den jede*r Eigentümer*in vom Finanzamt erhält.
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
 

Festsetzung

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2. / 15.5. / 15.8. / 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Leichlingen.
Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Leichlingen beschlossen. Informationen zu den Steuerhebesätzen finden Sie hier. 

Es ist auch möglich, die Grundsteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.9. eines Jahres ein schriftlicher formloser Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 1.7. in einer Summe zu zahlen ist.

Der Abgabenbescheid wird jede*r Eigentümer*in grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekanntgegeben.
 

Grundsteuer bei Grundstücksveräußerung

Bei einem Eigentumswechsel bleiben Sie solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt. Sie haben daher noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.

Das Steueramt der Stadt Leichlingen hat von sich aus keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem/der Erwerber*in anzufordern.

Sind sich beide Vertragsparteien (Verkäufer*in / Veräußerer*in und Käufer*in / Erwerber*in) einig, so kann die Grundsteuer allerdings zu einem abweichenden Zeitpunkt umgestellt werden. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular "Mitteilung Grundsteuer Eigentumswechsel“.

 

Ihre Ansprechperson