
Das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Hierunter fällt die Bauleitplanung, für die das Stadtplanungsamt zuständig ist.
Das Bauordnungsrecht - geregelt in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - (BauO NRW) behandelt die Sicherheit und Ordnung des Baues, z.B. Standsicherheit, Brandschutz, Abstandsflächen usw. und klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und fällt in den Arbeitsbereich des Bauordnungsamtes.
Bauordnungsrecht
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bildet die Grundlage des Bauordnungsrechtes.
Dieses gilt für alle baulichen Anlagen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich genehmigungspflichtig sind.
Neben den Anforderungen an Grundstücke und an bauliche Anlagen sind in der Landesbauordnung das Baugenehmigungsverfahren einschließlich der Bauüberwachung sowie die Zuständigkeiten der am Bau Beteiligten (Bauherr*in, Entwurfsverfasser*in, Unternehmer*in...) und der Behörden geregelt.
Unter Baunebenrecht werden die Einzelbestimmungen in sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die mit dem Bauen zusammenhängen, zusammengefasst. Ihre Zahl ist außerordentlich groß und für ein Bauvorhaben nur schwierig zu erfassen. Das Bauordnungsamt beteiligt deshalb im Baugenehmigungsverfahren verschiedene Behörden und Dienststellen, die z.T. zur Stadtverwaltung Leichlingen gehören, teilweise aber auch wie die Untere Umweltschutzbehörde des Kreises oder wie das Rheinische Amt für Denkmalpflege anderen Gebietskörperschaften zugeordnet sind.
Das Baunebenrecht lässt sich grob in folgende Gruppen einteilen:
• Umwelt- und Immissionsschutzrecht
• Gewerbe- und Technikrecht
• Fachplanungsrecht
Darüber hinaus steht das Bauordnungsrecht in enger Verbindung zu weiteren Bundes- und Landesgesetzen, deren Vollzug den Bauaufsichtsbehörden teilweise selbst obliegt. Als Beispiele können genannt werden:
• Wohnungseigentumsgesetz
• Denkmalschutzgesetz
• Feuerschutz- und Hilfegesetz
Schornsteinfegergesetz
• Vermessungs- und Katastergesetz
• Baustatistikgesetz
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz erteilt das Bauordnungsamt Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Sondereigentumseinheiten, nach dem Denkmalschutzgesetz werden denkmalrechtliche Erlaubnisse von der Baugenehmigung in der Regel miterfasst, nach dem Feuerschutz- und Hilfegesetz wirken die Bauaufsichtsbehörden bei der Brandschau mit, nach dem Schornsteinfegermeistergesetz beurteilen die Bezirksschornsteinfegermeister die Brauchbarkeit von Schornsteinen und Abgasanlagen, nach dem Kataster- und Vermessungsgesetz überwacht das Kataster- und Vermessungsamt des Rheinisch-Bergischen Kreises die Einmessung der fertiggestellten Bauten, nach dem Baustatistikgesetz sind dem Statistischen Landesamt die Daten für die Hochbaustatistik zu melden.