Familienpflegezeit

Menschen werden oft ganz ungeplant zu pflegenden Angehörigen. Plötzlich muss man sich auf eine neue Lebenssituation einstellen. Wenn Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Familienangehörige pflegen wollen bzw. müssen, stehen Sie meist vor der Frage: Wie kann ich diese Aufgabe mit meinem Beruf und der Familie vereinbaren?

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Damit wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    Wird ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige akut pflegebedürftig, können Sie nach Rücksprache mit Ihre*r Arbeitgeber*in bis zu zehn Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit selbst sicherzustellen. Seit dem 1.1.2015 erhalten Arbeitnehmer*innen für die zehntägige Auszeit das Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI). Der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistung besteht, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen sonstigen vergleichbaren Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung hat. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt, der unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter­nehmen des Pflegebedürftigen oder der Pflegebedürftigen gestellt werden muss (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig). 
     
  • Pflegezeit
    Nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall einen Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung für maximal sechs Monate. Dieser Anspruch besteht im Unterschied zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Die Freistellung erfolgt in der Regel ohne Fortzahlung der Vergütung. Beschäftigte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und später in Raten wieder zurückgezahlt. 
     
  • Familienpflegezeit
    Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden, wenn sie eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen. In dieser Zeit genießen sie Kündigungsschutz. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeiter*innen. Beschäftigte, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, können ebenfalls ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und später zurückgezahlt. 
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