Aktuelle Regeln für Leichlingen und den Rheinisch-Bergischen Kreis

Aktuelle Regelungen 
 

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht wurde deutlich eingeschränkt. Draußen muss keine Maske mehr getragen werden, drinnen wird das Tragen einer Schutzmaske weiterhin empfohlen, ist aber nur in Ausnahmefällen verpflichtend.

Eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht weiterhin für folgende Bereiche:  
 

  • Öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen, Schüler*innenbeförderung);
     
  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen);
     
  • Obdachlosenunterkünfte;
     
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und Spätaussiedler*innen.   

 

Testpflicht

Unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste dürfen grundsätzlich nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Gleiches gilt für nicht immunisierte Personen in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten. Hier kann allerdings bei vollständig immunisierten Personen auf die Tests verzichtet werden. 

Die Beschäftigten dort müssen sich im Regelfall zweimal in der Woche testen lassen, nicht-immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten müssen sich täglich testen lassen.

In den Einrichtungen behandelte, betreute oder untergebrachte Personen müssen bei der Aufnahme negativ getestet sein.  

Besucher*innen müssen ihr negatives Testergebnis jeweils vor dem Betreten vorlegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.

Seit dem 21.6. kann die Einrichtungsleitung einen Verzicht auf die Testpflicht für Nutzer*innen von solchen Teilbereichen der Einrichtungen anordnen, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb getrennt sind, dass die Leitung einen Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert sieht. Der Verzicht auf die Testpflicht gilt in diesem Fall auch für erforderliche Begleitpersonen. 

 

Test-Kosten 

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Testverordnung am 29. Juni 2022 neu gefasst, daher gelten bundesweit ab dem 30. Juni 2022 neue Regelungen bei Bürgertestungen. Dabei sind kostenlose Bürgertestungen ab dem 30. Juni 2022 auch in Nordrhein-Westfalen gemäß der Bundesregelung auf bestimmte Personenkreise beschränkt. 

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher*innen und Behandelte oder Bewohner*innen in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit drei Euro beteiligen. Das gilt bei:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen).
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Mehr Informationen gibt es beim Bundesgesundheitsministerium.  

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