Handwerkerparkausweise für das Stadtgebiet Leichlingen
Erteilung einer Parkerlaubnis für das Stadtgebiet Leichlingen nach § 46 StVO
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind, und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) ausüben und
a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
und
b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet.
Andere Betriebe können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erhalten, wenn Sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-Schein zur Änderung vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Abstellmöglichkeit besteht und das Fahrzeug mit einer festen Firmenaufschrift versehen ist.
Ebenso haben ambulante soziale Dienste die Möglichkeit, eine Parkerleichterung für das Stadtgebiet Leichlingen zu beantragen. Für diese Einrichtungen werden keine Verwaltungsgebühren erhoben
Die Verwaltungsgebühr beträgt 50,00 EUR.
Einzureichende Antragsunterlagen:
- Antrag
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Kfz.-Scheine
§ 46 StVO