Nutzfeuer
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen ist grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Ist solche Beseitigung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, dürfen Pflanzenabfälle, die im Stadtgebiet von Leichlingen außerhalb des Waldes angefallen sind, im Rahmen der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle verbrannt werden. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:
- Der Schlagabraum, der Baum- und Heckenschnitt sowie die sonstigen pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind.
- Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens zwei Tage zuvor dem Ordnungsamt anzuzeigen.
- Die Kreisleitstelle der Feuerwehr ist unmittelbar vor dem Verbrennungsbeginn unter Angabe des Verbrennungszeitraums zu informieren, Tel.: 02202/95670
- Die pflanzlichen Abfälle müssen zu einem Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 2,00 Meter und einen Durchmesser von 5,00 Meter nicht überschreiten.
- Als Mindestabstand sind einzuhalten:
a) 200 Meter von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
b) 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
c) 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
d) 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
- Die Haufen müssen von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem Wind unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Diese dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebaut werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Haufen Unterschlupf suchen.
- Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember zulässig. An Sonn- und Feiertagen darf nicht verbrannt werden. In dem Zeitraum von Montag bis Freitag ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle jeweils in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr gestattet. Samstags darf in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr verbrannt werden.