Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen
- Sex- und Erotikmessen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Wettbürosteuer
Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Leichlingen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros). Maßgebend ist die Wettbürosteuersatzung der Stadt Leichlingen.
Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:
| in Spielhallen | in Gaststätten |
mit Gewinnmöglichkeit | 5,5 % des Spieleinsatzes | 5 % des Spieleinsatzes |
ohne Gewinnmöglichkeit | 50,00 € | 30,00 € |
Apparate, die Gewalt oder Krieg verharmlosen oder pornographischen Inhalt darstellen | 2.000,00 € | 2.000,00 € |
Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung und der Wettbürosteuersatzung.
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leichlingen
Wettbürosteuersatzung der Stadt Leichlingen
Kommunalesabgabengesetz für das Land NRW (KAG)
Abgabenordnung (AO)
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