Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
- Sex- und Erotikmessen
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:
in Spielhallen | in Gaststätten und an allen anderen Orten | |
mit Gewinnmöglichkeit | 5,5 % des Spieleinsatzes | 5 % des Spieleinsatzes |
ohne Gewinnmöglichkeit | 50,00 € | 30,00 € |
Apparate, die Gewalt oder Krieg verharmlosen oder pornographischen Inhalt darstellen | 2.000,00 € | 2.000,00 € |
Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leichlingen
Kommunalesabgabengesetz für das Land NRW (KAG)
Abgabenordnung (AO)
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