Anliegen von A - Z

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
  • Sex- und Erotikmessen
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:

 in Spielhallenin Gaststätten
und an allen anderen Orten
mit Gewinnmöglichkeit5,5 % des Spieleinsatzes5 % des Spieleinsatzes
ohne Gewinnmöglichkeit50,00 €30,00 €
Apparate, die Gewalt oder Krieg verharmlosen oder pornographischen Inhalt darstellen2.000,00 €2.000,00 €


Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

Wettbürosteuer