Unterhaltsvorschuss
Minderjährige Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist, und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie
• in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
• nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhalten.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Staatsangehörige der Europäischen Union, sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Minderjährige Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr haben – wenn sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) beziehen – allerdings nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
• durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
• der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UVG).
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder (Stand: 01.01.2024)
• bis zum 6. Geburtstag: 230,- Euro
• vom 6. bis zum 12. Geburtstag: 301,- Euro
• vom 12. bis 18. Geburtstag: 395,- Euro
Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.
Den Antrag erhalten Sie während der Öffnungszeiten von den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse. Das Antragsformular und der Zusatz für Leistungen ab dem 12. Lebensjahr sowie eine Merkblatt zum UVG und die Datenschutzerläuterung stehen als PDF-Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte persönlich ab:
Stadt Leichlingen
Amt für Jugend und Schule
Am Büscherhof 1
42799 Leichlingen
Dem Antrag sind die unterschriebenen Anlagen sowie die benötigten Unterlagen beizufügen.
Bitte beachten Sie das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
• Geburtsurkunde des Kindes
• Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
• Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
• Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registrierschein bzw. Aufnahmebescheid
• ggf. Scheidungsurteil
• ggf. sonstiger Schriftverkehr des Rechtanwaltes
• ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
• ggf. vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich, Urteil) in der vollstreckbaren Ausfertigung
• ggf. Nachweise zum Einkommen des Kindes, z.B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Ausbildungsvergütung, etc.
• Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Geburtstag
• Fotokopie der Bankkarte (Vor- und Rückseite) zur Vermeidung von Fehlern bei der Überweisung