Rundfunk, Befreiung von Gebühren
Behinderten oder einkommensschwachen Personen kann auf Antrag eine Befreiung der Grundgebühren für Rundfunk und Fernsehen gewährt werden. Zu diesem Personenkreis gehören:
- Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen,
- Hörgeschädigte Menschen,
- Menschen mit einer Behinderung, die sie ständig daran hindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen,
- Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB XII,
- Personen mit geringem Einkommen
Anträge auf Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht erhalten Sie im Rathaus, Am Büscherhof 1, 42799 Leichlingen, an der Infotheke des Bürgerbüros.