Minderjährige Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist, und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhaltenAusländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Staatsangehörige der Europäischen Union, sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Minderjährige Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr haben wenn sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) beziehen allerdings nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UVG).
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder (Stand: 01.01.2025) bis zum 6. Geburtstag: 227,- Euro vom 6. bis zum 12. Geburtstag: 299,- Euro vom 12. bis 18. Geburtstag: 394,- Euro
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.
Den Antrag erhalten Sie während der Öffnungszeiten von den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse. Das Antragsformular und der Zusatz für Leistungen ab dem 12. Lebensjahr sowie eine Merkblatt zum UVG und die Datenschutzerläuterung stehen als PDF-Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bitte persönlich ab:Stadt LeichlingenAmt für Kinder, Jugend und FamilieAm Büscherhof 142799 LeichlingenDem Antrag sind die unterschriebenen Anlagen sowie die benötigten Unterlagen beizufügen.
Bitte beachten Sie das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
Geburtsurkunde des Kindes Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registrierschein bzw. Aufnahmebescheid ggf. Scheidungsurteil ggf. sonstiger Schriftverkehr des Rechtanwaltes ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung ggf. vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich, Urteil) in der vollstreckbaren Ausfertigung ggf. Nachweise zum Einkommen des Kindes, z.B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Ausbildungsvergütung, etc. Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Geburtstag Fotokopie der Bankkarte (Vor- und Rückseite) zur Vermeidung von Fehlern bei der Überweisung
Jennifer
Paudler
Julia
Hammes
Minderjährige Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist, und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie • in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und• nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhaltenAusländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Staatsangehörige der Europäischen Union, sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Minderjährige Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr haben – wenn sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) beziehen – allerdings nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder• der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder (Stand: 01.01.2025)• bis zum 6. Geburtstag: 227,- Euro• vom 6. bis zum 12. Geburtstag: 299,- Euro• vom 12. bis 18. Geburtstag: 394,- Euro
• Geburtsurkunde des Kindes• Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel• Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft• Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registrierschein bzw. Aufnahmebescheid• ggf. Scheidungsurteil• ggf. sonstiger Schriftverkehr des Rechtanwaltes• ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung• ggf. vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich, Urteil) in der vollstreckbaren Ausfertigung• ggf. Nachweise zum Einkommen des Kindes, z.B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Ausbildungsvergütung, etc.• Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Geburtstag• Fotokopie der Bankkarte (Vor- und Rückseite) zur Vermeidung von Fehlern bei der Überweisung
Datenschutzerklärung UVG
Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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