Anliegen von A - Z

Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Die Änderung des Familiennamens und des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich. Eine Beliebigkeit zur Namensänderung besteht nicht. 

Der Name eines Menschen wird bei Geburt bestimmt. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einem wichtigen Grund ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zulässig. Ein Nichtgefallen des Namens rechtfertigt keine Namensänderung. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. 

Das Verfahren umfasst die schriftliche Antragstellung, die Vorlage verschiedener Dokumente und eine Prüfung durch die Behörde, bevor eine Genehmigung erteilt werden kann.

Bitte nehmen Sie vor der kostenpflichtigen Antragstellung Kontakt mit Frau Wiegratz (Standesamt) auf und vereinbaren einen Termin. Im persönlichen Beratungsgespräch wird Ihr Anliegen mit Ihnen besprochen und Sie erhalten genaue Information zu allen notwendigen vorzulegenden Unterlagen. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach entscheidet über den Antrag.

Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt mindestens 2,50 € und höchstens 1.022,00 €.

Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens beträgt mindestens 2,50 € und höchstens 255,00 €.

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)

Ihre Ansprechperson

Standesbeamtin
02175 992-111