Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmer oder die Unternehmerin eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.
Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird dem Steuerpflichtigen in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt. Die Informationen über die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages teilt das Finanzamt außerdem der Stadt Leichlingen mit.
Aufgrund dieser Information erstellt die Stadt Leichlingen den Gewerbesteuerbescheid und versendet ihn an den Steuerpflichtigen.
Auf die Gewerbesteuer sind vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11 zu leisten. Die Vorauszahlungen und die endgültige Gewerbesteuer werden jeweils durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Die Gewerbesteuer errechnet sich wie folgt:
Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Leichlingen. Der Hebesatz wird vom Rat der Stadt Leichlingen beschlossen.
An die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt ist die Stadt Leichlingen gebunden. Den Gewerbesteuermessbescheid können Sie gegebenenfalls mit einem Einspruch beim zuständigen Finanzamt anfechten. Ein evtl. nachfolgendes Klageverfahren wird vor dem Finanzgericht geführt.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides kann die Zahlung der Gewerbesteuer bei Fälligkeit durch Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides bzw. Gewerbesteuerbescheides gegebenenfalls vermieden werden. Ein entsprechender Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.
Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung.
Der Gewerbesteuersatz können Sie den Steuerhebesätzen der Stadt Leichlingen entnehmen.
Monika
Maczeja
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