Eine abgestimmte Maßnahme an einem Denkmal kann steuerlich begünstigt werden. Nach § 36 DSchG NRW kann eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke für finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals notwendig sind, ausgestellt und gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommenssteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Sybille
Lock
Öffnungszeiten Verwaltungsnebenstelle Am Schulbusch
Montag
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Dienstag
8.30-12 Uhr und 14-15.30 Uhr
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8.30-12.15 Uhr
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