Wann und wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt von der Wetterlage und den Verkehrsverhältnissen ab. Die Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Leichlingen legt fest:
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn-und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger*innen- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Als Grundstückseigentümer*in müssen Sie jeden an Ihr Grundstück angrenzenden Gehweg für Fußgänger*innen räumen und streuen. Darunter fallen also auch Zugänge zu Garten- oder Garagengrundstücken.
Grundsätzlich gilt: Bitte immer zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und erst danach streuen!
Es sollte in einer Breite geräumt und gestreut werden, die es zum Beispiel Personen mit Kinderwagen erlaubt, sicher aneinander vorbeigehen zu können.
Die Gehwege und Gehbahnen sind in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen und Gehbahnen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt:
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis-und Schneeglätte
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
Bitte nehmen Sie Ihren Winterdienst verantwortungsvoll und gewissenhaft wahr - für Ihre Mitbürger*innen wie auch im eigenen Interesse: Unterlassene Räum- und Streupflichten sind kein Kavaliersdelikt! Neben einem Ordnungswidrigkeitsverfahren droht dem/der Grundstückseigentümer*in im Schadensfall unter Umständen auch eine Schadensersatzklage!
Verwenden Sie zum Streuen bitte vorwiegend abstumpfende Mittel wie etwas Sand, Splitt, Asche oder Granulat. Verschiedene Hersteller*innen bieten geeignete abstumpfende Streumittel abgepackt im Einzelhandel an. Mit Rücksicht auf Tiere und Pflanzen sollte das Streuen von Salz auf Gehwegen auf ein Mindestmaß reduziert bleiben.
Ein Tipp: Um bei Bedarf schnell Streumittel bei der Hand zu haben, sorgen Sie am besten rechtzeitig für eine ausreichende Bevorratung! Genau so schnell wie Schnee und Eis kommen, werden erfahrungsgemäß im Handel die Streumittel knapp.
Der zusammengeschobene Schnee ist bitte so am Rande des Gehwegs bzw. der Fahrbahn zu lagern, dass der Fahr- und Fußgänger*innenverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Wichtig: Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind dabei von Eis und Schnee freizuhalten!
Schnee von Ihrem Grundstück dürfen Sie nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn schaffen. Auch auf Baumscheiben und begrünten Flächen darf kein salzhaltiger Schnee abgelagert werden - zum Schutz der im Winter besonders gefährdeten Pflanzen.
Oliver
Heidelberg
Öffnungszeiten Bauhof
Freitext
nach Vereinbarung
Anja
Spelter-Brauckhoff
Thomas
Pohlig
Öffnungszeiten Friedhofsverwaltung
Montag
telefonisch: 7-15 Uhr
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
telefonisch: 7-11 Uhr
Termine vor Ort nach Vereinbarung.
„In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn-und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger*innen- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.“
„Die Gehwege und Gehbahnen sind in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen und Gehbahnen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt:
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.“
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