Für alle Hunde in Leichlingen, die nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist die Steuer zu entrichten.
Die Steuerpflicht des/der Hundehalter*in beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Hierfür hat jede/jeder Halter*in den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Bürgerbüro oder direkt beim Steueramt der Stadt Leichlingen an- bzw. abzumelden.
Wichtig:Im Falle einer Abmeldung kann erst dann ein entsprechender Veranlagungsbescheid erstellt werden, wenn der/die Halter*in ein entsprechendes Formular einreicht. Es reicht nicht, dass der Umstand eintritt, der die Steuerpflicht beendet (z. B. Umzug oder Versterben des Tieres).
Zur An- und Abmeldung kann das weiter unten auf dieser Seite verlinkte Formular im PDF-Format genutzt werden.
Durch das Landeshundegesetz NRW sollen Gefahren, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen, vermieden werden. Das Landeshundegesetz unterscheidet gefährliche und große Hunde sowie Hunde bestimmter Rassen. Die Haltung großer Hunde muss beim Ordnungsamt der Stadt Leichlingen angezeigt, die Haltung gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen muss vom Ordnungsamt genehmigt werden.
Landeshundegesetz Hundesteuersatzung der Stadt Leichlingen
kleine Hunde: nur Anmeldeformulargroße Hunde: Anmeldeformular, Anzeige einer Hundehaltung, Hundehaftpflichtversicherung, Sachkundenachweis und Nachweis einer Mikrochipkennzeichnung
Bei der Abmeldung ist ggf. eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn Ihr Hund eingeschläfert werden musste.Bei der Abgabe an eine*n andere*n Besitzer*in muss der Name und die Anschrift des/der neuen Besitzer*in angegeben werden.
Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, der jedem/jeder Hundehalter*in regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.
Sie beträgt
Diese Beträge werden vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Die Beträge können auf Antrag in einer Summe zum 1.7. eines Jahres entrichtet werden. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.9. für die zukünftig zu veranlagenden Jahre zu stellen.
Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
Monika
Maczeja
Öffnungszeiten Rathaus
Montag
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Mittwoch
8.30-12 Uhr
Freitag
Freitext
Nur mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in.
Formular, um am Lastschriftverfahren teilnzunehmen.
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