Der Untersuchungsberechtigungsschein kann online über folgenden Link beantragt werden: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de
Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür muss zunächst ein Untersuchungsberechtigungsschein beantragt werden.
Durch die Untersuchung soll verhindert werden, dass die Beschäftigung negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Entwicklung der jungen Menschen hat.
Die ärztliche Bescheinigung muss dem/der Arbeitgeber*in vor Beschäftigungsbeginn vorgelegt werden. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung ist eine erste Nachuntersuchung vorgesehen. Die Bescheinigung hierüber muss erneut dem/ der Arbeitgeber*in vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres bis zum Erreichen des 18. Geburtstags freiwillig wiederholt werden (weitere Nachuntersuchungen).
Eine Untersuchung ist bei geringfügigen Beschäftigungen oder kurzzeitigen Jobs (maximal 2 Monate) nicht nötig. Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem/Ihrer Arzt/Ärztin aushändigen, damit diese*r die Untersuchungskosten erstattet bekommt.
§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins ist gebührenfrei.
Stefanie
Meyer
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Mittwoch
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Forkert
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