Für die Vornahme von Beglaubigungen ist die Vorlage von Original und Kopie erforderlich.
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Hier kann nur das zuständige Standesamt weiterhelfen, dass das Ereignis tatsächlich beurkundet hat, z.B. Geburtsort ist nicht Wohnort Standesamt des Geburtsortes ist zuständig!
Die Beglaubigung gerichtlicher Dokumente nimmt das jeweilige Gericht vor.
Ausländische Dokumente dürfen vom hiesigen Bürgerbüro auch nicht beglaubigt werden. Hier kann evtl. ein*e Notar*in weiterhelfen.
Die von der Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind außerdem befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung ( § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen3. Unterschriften, die ausdrücklich einer notariellen Beurkundung vorbehalten sind (z.B. Testamente)
Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Zur Online-Terminvereinbarung.
§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung
Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
4,20 Euro je Kopie2,50 Euro je Unterschrift
Beglaubigungen in Rentensachen sind in der Regel gebührenfrei und werden ausschließlich von der hiesigen Rentenstelle vorgenommen.
Die Gebühren können direkt vor Ort bar oder mit Karte (Debit- und Kreditkarten) bezahlt werden. Ausgeschlossen sind Bezahlungen mit American Express und Diners Club. Zusätzlich akzeptieren die Terminals auch digitale Karten, zum Beispiel über das Smartphone oder die Smartwatch.
Tanita
Lampe
Öffnungszeiten Bürgerbüro Leichlingen
Montag
8-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Dienstag
8-12 Uhr
Mittwoch
Donnerstag
8-12 Uhr und 15.30-18.30 Uhr
Freitag
Freitext
Ausschließlich mit Terminvereinbarung über die Online-Terminvereinbarung, telefonisch unter 02175 992-200 oder unter buergerbuero@leichlingen.de
Ulrike
Wildt
Maria
Bingel
Hannah
Vogt
Sarah
Symannek
Bergmann
Kimberly
Katagiri
Öffnungszeiten Rathaus
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
8.30-12 Uhr
Nur mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in.
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung oder – auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung – dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Hier kann nur das zuständige Standesamt weiterhelfen, dass das Ereignis tatsächlich beurkundet hat, z.B. Geburtsort ist nicht Wohnort – Standesamt des Geburtsortes ist zuständig!
Die von der Landesregierung oder – auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung – dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind außerdem befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
Die Gebühren können direkt vor Ort bar oder mit Karte (Debit- und Kreditkarten) bezahlt werden. Ausgeschlossen sind Bezahlungen mit American Express und Diner’s Club. Zusätzlich akzeptieren die Terminals auch digitale Karten, zum Beispiel über das Smartphone oder die Smartwatch.
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