Antragsberechtigt sind Handwerker*innen, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind, und ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) ausüben und
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen zum Parken:
Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-Schein zur Änderung vorgelegt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Abstellmöglichkeit besteht und das Fahrzeug mit einer festen Firmenaufschrift versehen ist.
Ebenso haben ambulante soziale Dienste die Möglichkeit, eine Parkerleichterung für das Stadtgebiet Leichlingen zu beantragen. Für diese Einrichtungen werden keine Verwaltungsgebühren erhoben
§ 46 StVO
Die Verwaltungsgebühr beträgt 50 Euro.
Birgit
Steinhoff
Öffnungszeiten Rathaus
Montag
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Mittwoch
8.30-12 Uhr
Freitag
Freitext
Nur mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in.
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