Der Handwerkerparkausweis NRW kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für GESAMT-NRW erteilt werden.
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe, die
Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller*innen mit Betriebssitz außerhalb NRWs können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen zum Parken:
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar (maximal auf 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der mit einem Hologramm (Kopierschutz) versehene Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.
Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung des Parkausweises beträgt 8,50 .
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des/der gleichen Antragsteller*in werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Befahren von Umweltzonen (z.B. Köln), wenn das Fahrzeug nicht als ausreichend schadstoffarm gekennzeichnet ist (Feinstaubplakette) bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der Kennzeichenverordnung nicht vorliegt.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 EUR für die erste Genehmigung und 153 EUR für jede weitere Ausnahmegenehmigung des/der Antragsteller*in, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 (1/12 von 153 )
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 für die erste Genehmigung und 175 für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 (1/12 von 175 )
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Genehmigung beträgt 8,50 .
Birgit
Steinhoff
Öffnungszeiten Rathaus
Montag
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Mittwoch
8.30-12 Uhr
Freitag
Freitext
Nur mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in.
Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung des Parkausweises beträgt 8,50 €.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 EUR für die erste Genehmigung und 153 EUR für jede weitere Ausnahmegenehmigung des/der Antragsteller*in, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 € (1/12 von 153 €)
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 € für die erste Genehmigung und 175 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 € (1/12 von 175 €)
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Genehmigung beträgt 8,50 €.
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