Katrin
Fronia
Öffnungszeiten Rathaus
Montag
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Mittwoch
8.30-12 Uhr
Freitag
Freitext
Nur mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Mail einen Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in.
Ivonne
Bräutigam
Barbara
Crtalic
Sabine
Fuhrmann
Melina
Rabe-Dick
Steffen
Severing
Nathalie
van Elst
Astrid
Volberg
Martin
Wosnitza
Thomas
Knabbe
Kämmerer und Vertreter des Bürgermeisters
Gem. §26 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den/die Schuldner*in bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
Gem. §26 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ansprüche niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Gem. §26 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den/die Schuldner*in eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
Auf Vorschlag des Stadtkämmerers werden in der Stadt Leichlingen Niederschlagungen und Erlasse durch den Bürgermeister verfügt.
Gemeindehaushaltsverordnung NRW
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