
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson (z. B. aus Krankheitsgründen) übernimmt die Pflegekasse bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflegekraft für längstens sechs Wochen. Die Pflegevertretung kann sowohl stunden- als auch tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden. Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Bei der Pflegevertretung durch nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert) verringert sich der Zuschuss der Pflegekasse auf den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes.
Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder pflegende Angehörige eine Entlastung über mehrere Stunden am Tag benötigen, besteht die Möglichkeit, teilstationäre Einrichtungen wie die Tagespflege in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch auf Leistungen der Tagespflege besteht zusätzlich zur Pflege durch Angehörige oder andere Pflegepersonen bzw. zur Pflege durch Pflegedienste. Eine Anrechnung auf bezogenes Pflegegeld oder Sachleistungen erfolgt nicht.
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen, insbesondere wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder der Übergang vom Krankenhaus in die eigene Häuslichkeit kurzfristig nicht möglich ist. In einer solchen Situation gibt es die Möglichkeit der Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse zahlt bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 Leistungen der Kurzzeitpflege für höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen hälftig weitergezahlt.
Nicht selten sind pflegende Angehörige körperlich und psychisch überlastet und achten zu wenig auf sich selbst. In manchen Fällen kann das bis zu schweren Erschöpfungszuständen, depressiven Verstimmungen, degenerativen oder entzündlichen Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates mit chronischen Schmerzen führen. Eine Rehabilitation kann pflegende Angehörige anhand eines individuellen Therapieplans körperlich und seelisch wieder aufbauen. Die Verordnung dieser Rehabilitationsmaßnahme für pflegende Angehörige erfolgt über einen Hausarzt/eine Hausärztin oder einen Facharzt/eine Fachärztin, der/die die unter anderem aus der Belastungssituation resultierende Erkrankung feststellt und den entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellt. Die Kosten der Unterbringung des pflegebedürftigen Angehörigen können über die Leistungen der Pflegeversicherung abgerechnet werden.