Die Pflegeversicherung

Um Pflegebedürftige und ihre Familien zu entlasten, wurde 1995 die Pflegeversicherung als zusätzlicher Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die Leistungen der Pflegeversicherung sichern seitdem eine Basisversorgung im Falle der Pflegebedürftigkeit. Hier sind einige der Leistungen aufgeführt:

Leistungen der häuslichen Pflege

Leistungen der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder einem Haushalt, in den sie aufgenommen sind, gepflegt und betreut werden. Sie können zwischen Pflegegeld, Sachleistungen und Kombinationsleistungen wählen.

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn Angehörige oder sonstige Pflegekräfte die Pflege übernehmen, und soll die Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, ihren Pflegepersonen eine materielle Zuwendung für die geleistete Pflege und Betreuung zukommen zu lassen. Zur Sicherung der häuslichen Pflege hat jeder und jede Pflegebedürftige bei den Pflegegraden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich einen Beratungseinsatz von einem zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Ziel des Einsatzes ist es, Hilfestellungen bei der häuslichen Pflege zu erhalten. Die Kosten des Beratungseinsatzes tragen die Pflegekassen.

Wird ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause von Pflegekräften eines zugelassenen Pflegedienstes gepflegt, übernimmt die Pflegekasse bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und Betreuungsmaßnahmen, sogenannte Pflegesachdienstleistungen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen dabei direkt mit der Pflegekasse ab. 

Die Kombination aus Geld- und Sachleistungen ermöglicht vielen pflegebedürftigen Menschen eine seinen individuellen Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der Hilfen. Sollten Sie die Pflege eines ambulanten Pflegedienstes und somit die Sachleistungen nur zum Teil in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld aus.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,- Euro monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36; in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen, Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Die Leistungen können innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Werden sie in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, können nicht verbrauchte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Vollstationäre Pflege

Ist eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich oder ausreichend, so gewährt die Pflegekasse vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse muss dabei die Notwendigkeit der vollstationären Pflege bestätigen.

Sonstige Unterstützung

Die Pflegekasse übernimmt bei Vorliegen eines Pflegegrades die Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, wenn sie die Pflege erleichtern, die Beschwerden des oder der Pflegebedürftigen lindern oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen und keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis informiert darüber, welche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt bzw. leihweise überlassen werden.

Die Pflegekasse zahlt unabhängig vom Pflegegrad einen Zuschuss bis maximal 4.000 Euro für Wohnraumanpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung des oder der Pflegebedürftigen wiederherstellen. Auch ein Umzug in eine senioren- bzw. behindertengerechte Wohnung kann bezuschusst werden.

 

Suche starten

Pflegeberatung des Rheinisch-Bergischen Kreis

Die Pflegeberatung ist ein Angebot des Rheinisch-Bergischen Kreises.

Termine nach Absprache:

Telefon:
02202 1365-43
E-Mail: pflegeberatung(at)rbk-online.de
Internet: Website des RBK