Einbürgerung
Bei Fragen zu Anträgen auf Einbürgerung in den deutschen Staatenverband nach §9 und 10 StAG, dem Wunsch auf Zusendung des Antrages und des Infomerkblattes oder zur Vereinbarung eines Termins muss eine E-Mail an einbuergerung(at)leichlingen.de gesendet werden.
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche*r Staatsangehörige*r ist, kann sich einbürgern lassen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist von verschiedenen gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig.
Der Antrag ist formgebunden. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach entscheidet über den Antrag. Die beizubringenden Unterlagen sind von Art und Umfang her abhängig vom jeweiligen Antrag, den gesetzlichen Anforderungen und den individuellen Verhältnissen vor dem Hintergrund der Besonderheit des Einzelfalles.
Die Dauer eines kompletten Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aktuell liegt die Bearbeitungsdauer eines Antrages von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Urkunde bei circa 17 bis 20 Monaten.
255,00 Euro für jede Person ab 16 Jahren
51,00 Euro für jede Person unter 16 Jahren, wenn diese mit einem Elternteil gemeinsam eingebürgert wird
Hier finden Sie Merkblätter für einen Antrag bei ständiger Wohnsitznahme in Deutschland (mindestens 5 Jahre, § 10 StAG) (PDF) oder bei mindestens dreijährigem Aufenthalt und mindestens zweijähriger Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem*r deutschen Staatsbürger*in (§ 9 StAG) (PDF). Auch der Antragsvordruck (PDF) kann hier heruntergeladen werden.
Der Antrag ist selbstständig und in Druckbuchstaben auszufüllen. Unterlagen (siehe Merkblatt) im Original und in der Kopie zusammenstellen und mit dem Antrag einzureichen.
Die Unterschrift unter dem Antrag wird erst bei Abgabe geleistet, damit sie beglaubigt werden kann! Fragen zum Antrag bitte per E-Mail an einbuergerung(at)leichlingen.de.
Die Abgabe des Antrags ist nur mit Termin möglich. Bitte rechtzeitig vereinbaren.
In erster Linie ergeben sich die Voraussetzungen aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz; es kommen Vorschriften aus dem Aufenthaltsgesetz, dem Bundesvertriebenengesetz und Internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit den entsprechend beteiligten Ländern sowie internationale Vorschriften über die Verwendung von ausländischen Urkunden in Deutschland sowie von deutschen Urkunden im Ausland. Hier sind im Einzelfall die jeweiligen Konsulate und/oder das Auswärtige Amt zu beteiligen.