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Selbstbestimmungsgesetz

Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft.

Mit dem SBGG haben transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen die Möglichkeit, durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtseintrag und Vornamen zu ändern.
 

Die Änderung erfolgt in zwei Stufen:

Zunächst ist die geplante Änderung des Geschlechtseintrages und des/der Vornamen/s nach § 4 SBGG von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung persönlich oder schriftlich beim Standesamt anzumelden. Die Anmeldung kann formlos, sowohl bei dem registerführenden Standesamt, als auch bei dem Wohnsitzstandesamt abgegeben werden. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Gerne kann auch das zur Verfügung stehende Formular verwendet werden. In der Anmeldung können bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und dem/den neuen Vornamen gemacht werden, zwingend erforderlich oder bindend ist dies jedoch nicht.

Nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt kann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG abgegeben werden. Beachten Sie bitte, dass diese Erklärung ausschließlich persönlich und bei dem Standesamt erfolgen kann, bei dem die Anmeldung erfolgt ist!

Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Erklärung dient als Überlegungs- und Reflexionsfrist. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt abgegeben wird.

Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind dem Geschlechtseintrag entsprechende Vornamen zu bestimmen. Die Anzahl der Vornamen richtet sich dabei nach der bereits bestehenden Anzahl der Vornamen.

Die Änderung erklären können

  • volljährige Personen
  • minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter*innen und
  • der/die gesetzliche(n) Vertreter*innen für Kinder unter 14 Jahren

Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Entgegennahme der Erklärung und Wirksamkeit

Die Erklärung wird wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. Wird die Erklärung beim Standesamt Leichlingen (Rheinland) als Wohnsitzstandesamt abgegeben, wird die Erklärung entsprechend weitergeleitet.

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, welches das Geburtenregister für die erklärende Person führt.

Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, welches das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

 

Um Terminvereinbarung wird generell gebeten. Hierzu oder bei Rückfragen oder einem individuellen Beratungsbedarf kann sich gewendet werden an standesamt(at)leichlingen.de.

Benötigte Unterlagen: 
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist, gegebenenfalls zusätzlich Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde

Das Standesamt behält sich die Nachforderung weiterer Unterlagen vor.

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