Handwerkerparkausweise für NRW
Hinweise und Erläuterungen zur Erteilung des Handwerkerparkausweises NRW
Geltungsbereich Handwerkerparkausweis NRW
Der Handwerkerparkausweis NRW kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für GESAMT-NRW erteilt werden.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe, die
- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
- spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenbeschriftungen versehen sein.
Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Antragsteller*innen mit Betriebssitz außerhalb NRWs können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot /Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
Übertragbarkeit der Genehmigung
Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar (maximal auf 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der mit einem Hologramm (Kopierschutz) versehene Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung des Parkausweises beträgt 8,50 €.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des/der gleichen Antragsteller*in werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
Hinweis
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum Befahren von Umweltzonen (z.B. Köln), wenn das Fahrzeug nicht als ausreichend schadstoffarm gekennzeichnet ist (Feinstaubplakette) bzw. eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone nach § 1 Abs. 2 der Kennzeichenverordnung nicht vorliegt.
Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 EUR für die erste Genehmigung und 153 EUR für jede weitere Ausnahmegenehmigung des/der Antragsteller*in, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 € (1/12 von 153 €)
Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW
Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 € für die erste Genehmigung und 175 € für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird. Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 € (1/12 von 175 €)
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Genehmigung beträgt 8,50 €.
Einzureichende Antragsunterlagen:
- Antrag
- Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuelle Gewerbeummeldung
- Kopie der aktuellen Eintragsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe),schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
- Kopie der Kfz.-Scheine bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil I