Lärmbeschränkung
Immissionsschutz
Lärm und Abgase sind schädlich für Mensch und Umwelt, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln. Die wichtigsten Bestimmungen für den Alltag sind folgende:
Rasenmäher dürfen an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden (außer im land- oder forstwirtschaflichen Einsatz).
Laubsauger und Freischneider dürfen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden.
Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.
In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt werd.