Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine befristete Erklärung, dass Sie keine Verbindlichkeiten haben und sich in der Vergangenheit steuerlich korrekt verhielten. So dürfen beispielsweise keine offenen Gewerbesteuer- oder Grundbesitzabgabenforderungen gegen Sie bestehen. Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung nur für Steuern gilt, die die Stadt Leichlingen erhebt (z.B. Gewerbesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer u.a.). Bei anderen Steuern wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Die Gewerbeordnung und die gewerberechtlichen Spezialgesetze, zum Beispiel das Gaststättengesetz, enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen. Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis - zum Beispiel einer Gaststättenkonzession, einer Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung etc. begründet für den Erlaubniserwerber ein Recht, das Gewerbe auszuüben. Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erhebt die Stadt Leichlingen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 Euro.
Für die Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht (nur wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten)
Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung persönlich abholen.