Anliegen von A - Z

Stundungen

Gem. §26 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

Gem. §26 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ansprüche niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Gem. §26 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW können Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

Auf Vorschlag des Stadtkämmerers werden in der Stadt Leichlingen Niederschlagungen und Erlasse durch den Bürgermeister verfügt.

Niederschlagungen
Erlass

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