Jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen Anspruch auf Zugang zu den in der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen. Das Recht auf freien Zugang zu diesen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft.Es wird aber eingeschränkt durch die Gegenansprüche etwaiger Betroffener oder durch entgegenstehende öffentliche Interessen. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW enthält einen Katalog der Ausnahmetatbestände. Auch die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ist gebührenfrei. Ggf. sind allerdings einzelne Auslagen, wie z. B. Kopierkosten, zu erstatten. Bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand sieht die Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW eine Mindestgebühr von 10 Euro vor.
Frank
Werner
Datenschutzbeauftragter
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