Anliegen von A - Z

Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen der Brauchtumspflege. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer. Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung mit dem Anmeldeformular bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
 

Folgende Regelungen sind für alle Brauchtumsfeuer, ob öffentlich oder privat, zu beachten:

  • Das Brennmaterial darf nur aus unbehandeltem Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstigen Pflanzenresten bestehen
  • Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten
  • Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte, andere Abfälle oder stark Rauch entwickelnde Stoffe dürfen weder zum Anzüden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden
  • Die Feuerstelle darf nicht lange vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden
  • Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird
  • Die Feuerstelle darf nicht auf Rasenflächen und nur auf luftdurchlässigem Betonsteinpflaster oder in einer feuerfesten Wanne oder auf einer durch Steinplatten und Sand geschützen Fläche betrieben werden
  • Löschmittel (Löschdecke, Wasser, Feuerlöscher) sollten in unmittelbarer Nähe des Feuers bereitgestellt werden
  • Das Feuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind
  • Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden
  • Das Feuer ist bei aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen
  • Am Tag des Feiers sind der Waldbrandgefahrenindes und der Grasland-Feuerindes beim Deutschen Wetterdienst abzufragen. Das Feuer darf bei den Gefährdungsstufen 4 und 5 nicht angezündet werden (www.dwd.de)


Für Öffentliche Brauchtumsfeuer z.B. an Schulen gilt zusätzlich:

  • Die Feuerstelle darf nicht größer als 3,00 m Durchmesser sein. Die Aufschichtung des Brennmaterials darf die Höhe von 1,00 m nicht übersteigen
  • von Anpflanzungen und Gebäuden sowie öffentlichen Straßen und Wegflächen ist ein ausreichend großer Abstand einzuhalten:
    • mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
    • 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
    • 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen
    • 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
  • Die Feuerstelle muss mit Draht oder Leine abgesperrt werden. Die Absperrung muss mindestens 10 m von der Feuerstelle entfernt sein.

 

Für private Brauchtumsfeuer (im Garten) und Lagerfeuer gilt zusätzlich:

  • Die Feuerstelle darf nicht größer als 1,00 m Durchmesser sein. Die Aufschichtung des Brennmaterials darf die Höhe von 0,60 m nicht übersteigen
  • Von Anpflanzungen und Gebäuden sowie öffentlichen Straßen und Wegflächen ist ein ausreichend großer Abstand einzuhalten

 

 

Öffentliche und private Brauchtumsfeuer - gebührenfrei

Lagerfeuer - 25 Euro

Osterfeuer
Martinsfeuer
Lagerfeuer

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