Baugenehmigungen
Wenn Sie ein Haus bauen, um- oder anbauen wollen, brauchen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, z. B. für Wohngebäude in Gebieten mit Bebauungsplan und für bauliche Anlagen geringer Größe und Bedeutung.
Auch vor Durchführung kleinerer baulicher Maßnahmen sollten Sie sich deshalb beim Bauordnungsamt der Stadt Leichlingen erkundigen, ob das geplante Objekt genehmigt werden muss oder ob es genehmigungsfrei ist. Die Genehmigungsfreiheit entbindet allerdings nicht von der Einhaltung aller öffentl.-rechtlichen Bestimmungen.
Das Amt für Bauordnung überprüft Ihren Bauantrag zunächst auf seine formelle Vollständigkeit. Sollten Unterlagen fehlen – leider ist dies allzu häufig der Fall – oder die eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, so kann bis zur Vervollständigung des Antrags keine abschließende Bearbeitung erfolgen. Sind die Mängel erheblich, muss der Bauantrag – gebührenpflichtig – zurückgewiesen werden. Welche Unterlagen für welches Vorhaben einzureichen sind, regelt die Bauprüfverordnung.
Sobald Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, werden die Stellungnahmen verschiedener Dienststellen und Behörden eingeholt.
Im Baugenehmigungsverfahren ist des weiteren gegebenenfalls die Beteiligung der Angrenzer*innen bzw. Nachbar*innen erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange (z.B. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes) berührt werden. Diese Beteiligung kann von Amts wegen erfolgen und nimmt in der Regel längere Zeit in Anspruch, da die Nachbar*innen oft Erläuterungsbedarf haben.
Die Zustimmung kann der*die Nachbar*in abgeben, wenn er*sie die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschreibt oder für eine erforderliche Abweichung schriftlich sein Einverständnis gibt. Es liegt auf der Hand, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme des*der Bauherr*in mit dem*der Nachbar*in und die Vorlage der Zustimmung bereits mit dem Bauantrag das Verfahren außerordentlich beschleunigen kann.
Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde i. d. R. die Baugenehmigung.
Eine Genehmigungsfrist von 6 Wochen gilt dann, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans liegt oder ein positiver Vorbescheid vorliegt. Die Bearbeitungszeit beginnt jedoch erst mit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen! Sofern Ihr Bauantrag vollständig vorliegt, die Erschließung gesichert ist und Ihr Bauvorhaben auch sonst keine besonderen Probleme aufwirft, können Sie mit einer kurzfristigen Bearbeitung rechnen. Mehr Bearbeitungszeit ist notwendig, wenn über Ausnahmen, Befreiungen und/oder Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben oder Baulasten zu entscheiden ist und die Stellungnahmen externer Behörden erforderlich sind.
Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung für das Land NRW festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Rohbausumme, die nach einer Landesverordnung, unabhängig von den Angaben des*der Bauherr*in, errechnet wird (in einigen Sonderfällen auch nach den Herstellungskosten).
Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung eines Bauantrages oder eine Zurücknahme des Antrages durch den*die Bauherr*in.