Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe beinhaltet Hilfen für Jugendliche und Heranwachsende, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Hilfeempfänger sind hier Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren sowie deren Eltern und Sorgeberechtigte sowie Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren (es gilt das Alter zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Straftat). Sie werden während eines Jugendgerichtsverfahrens begleitet und unterstützt.
Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, das Gericht über angebotene und erbrachte Leistungen zu informieren sowie erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen mitzuteilen und auf andere Möglichkeiten der Hilfe hinzuwirken. Nach richterlicher Weisung und gerichtlichen Auflagen werden entsprechende Maßnahmen begleitet und die Erledigung überwacht.
Die Inanspruchnahme der Jugendgerichtshilfe durch den Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ist freiwillig (§ 52 SGB VIII).
Das Angebot ist kostenlos.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes.
Gesetzliche Grundlagen
§ 52 SGB VIII (Sozialgesetzbuch)
§ 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz)