Vollstreckung
Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Leichlingen nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr. Die Vollstreckungsbehörde ist für die Betreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen zuständig. Öffentlich-rechtliche Forderungen bezeichnen Zahlungsansprüche, die aus der Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben (d.h. von Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren), Beiträgen und Steuern resultieren.
Unter Beitreibung im Sinne des Gesetzes versteht man beispielsweise:
- die Vermögensermittlung im Vorfeld
- die gütliche Einigung des säumigen Zahlers im Rahmen der gesetzten zeitlichen Grenzen und Regelungen
- die Abnahme der Vermögensauskunft; gegebenenfalls mit Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis
- die Wegnahme von beweglichen Gegenständen, insbesondere auch Kraftfahrzeugen
- die Pfändung von Giro- und Sparkonten
- die Pfändung in den Arbeitslohn
- die Pfändung in andere Forderungen und Rechte
Ebenso zählt zum Begriff der Beitreibung auch die Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner, die nicht in Leichlingen wohnen. Zu diesem Zweck werden andere Vollstreckungsbehörden mit der Beitreibung der städtischen Forderungen beauftragt, sofern eigene Maßnahmen nicht greifen.
Über Amts-, Rechtshilfe- und Vollstreckungsabkommen sowie auf der Grundlage des EU- Beitreibungsgesetzes kann auch gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner vollstreckt werden.
Im Umkehrschluss können auch andere Behörden und Institutionen die Vollstreckungshilfe der Stadt Leichlingen in Anspruch nehmen (z. B. andere Städte und Gemeinden, GEZ, Kammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere), sofern der Schuldner seinen Wohnsitz im Bereich des Stadtgebietes von Leichlingen hat bzw. gem. Einwohnermeldegesetz NRW gesetzlich hier gemeldet ist.
Diese behördliche Dienstleistung kann im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens an die Behörde herangetragen werden.
Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemäß § 94 Gemeindeordnung NRW in Verbindung §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG-NRW nimmt die Stadt Leichlingen inzwischen auch die Vollstreckungsaufgaben der Stadt Burscheid (seit 01.01.2012) und der Gemeinde Odenthal (seit 01.01.2018) wahr.
Gerichtliche Entscheidungsinstanzen sind die Amtsgerichte Leverkusen und Köln.