Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind oder eine vorgezogene Altersrente erhalten und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind oder eine vorgezogene Altersrente erhalten und
- das Regelrentenalter noch nicht vollendet haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II oder Amt für Wohnungswesen haben.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
- den maßgeblichen Regelbedarf,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "G").
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Mieten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Bei Alleinstehenden werden Geldbeträge bis zu 5.000 EUR nicht angerechnet. Dieser Betrag wird um Familienzuschläge erhöht, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte nicht alleinstehend ist.
§§ 27 ff. Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII)