Anliegen von A - Z

Gaststättenerlaubnis

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.
Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten, von der Diskothek bis hin zur Trinkhalle.

 

  • Unterrichtungsnachweis nach §4 Gaststättengesetz (GastG)
    Die Unterrichtung erfolgt durch Vorträge, die von der Industrie- und Handelskammer in Köln, Zweigstelle Leverkusen durchgeführt werden. 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    (zu beantragen im Bürgerbüro)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    (zu beantragen im Bürgerbüro)
  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
  • Handelsregisterauszug für juristische Personen
  • Lagepläne in fünffacher Ausfertigung
    (Das Vermessungs- und Katasteramt, Rheinisch-Bergischer Kreis, gibt die Lagepläne gegen Gebühr aus.)
  • Grundrisszeichnungen in fünffacher Ausfertigung
    Die Grundrisszeichnungen müssen alle Angaben enthalten, die zum Nachweis der Mindestanforderungen an die Räume erforderlich sind, also zum Beispiel auch Angaben über die lichte Höhe, Wasserzapfstellen, WCs usw.
  • Kopie des Pachtvertrages

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

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