Anliegen von A - Z

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit

Ansprechperson
Buchstaben A-R – Stefanie Thiel
Buchstaben S-Z – Wayne Bodner
 

Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen,

  • die ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die das Regelrentenalter erreicht haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Mieten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.


Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Kraftfahrzeuge, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten bzw. Lebenspartnern bis zu einem Betrag von 10.000 €.

Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarf,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft und Lebenspartnern jeweils anteilig),
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % des maßgeblichen Regelbedarfes),
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

§§ 41 ff. SGB XII

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